Allgemeine Einkaufsbedingungen

gültig ab 01.11.2017

Für alle Einkaufsaufträge aller Unternehmen der Weitzer Holding Unternehmensgruppe gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen z.B. aus vorangehenden Auftragsbestätigungen oder AGBs des Lieferanten u.ä. sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als Zusatz zu den Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden.

1. Allgemeines

Die Rechtsbeziehungen zu unseren Lieferanten richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten selbst bei Vertragsdurchführung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Unternehmen der Weitzer Holding Unternehmensgruppe.

2. Anfragen und Angebote

2.1          Jede Aufforderung zur Angebotsstellung, Preiserkundigungen oder dergleichen durch Weitzer Parkett ist freibleibend und unverbindlich. Diese führen nicht automatisch zum Vertragsabschluss.

2.2          Der Lieferant kann sich bei der Auftragsannahme nicht auf unvollständige oder sonst fehlerhafte Anfrageunterlagen berufen. Mit der Legung des Angebots erklärt der Lieferant ausdrücklich, dass er sein eigenes Angebot geprüft, es als bindend erklärt und die angefragten Artikel vollständig geliefert werden können.

2.3 Das Angebot des Lieferanten enthält alle für die Erbringung der Lieferung/Leistung notwendigen Kosten, wie beispielsweise Verpackung, ARA, Transport ua. Scheinen diese Kosten nicht auf dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung auf, dann gelten diese Kosten als inkludiert und dürfen nicht separat verrechnet werden.

2.4          Durch die Legung von Anboten an uns dürfen uns keine, wie auch immer gearteten Kosten erwachsen. Dies selbst dann nicht, wenn diese Angebote beim Lieferanten durch uns in Auftrag gegeben wurden.

2.5          Eine Weitergabe der Aufträge/Anfragen bzw. jegliche Informationen an Dritte ist nur mit der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Weitzer Parkett zulässig. Zuwiderhandlungen berechtigen Weitzer Parkett zum sofortigen Rücktritt vom Auftrag und zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. Dies gilt nicht bei unumgänglichen Bestellungen von Vormaterialien, Norm- oder Spezialteilen.

3. Bestellungen

3.1          Bestellungen haben nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie von der Einkaufsabteilung von Weitzer Parkett erteilt werden. Dies gilt auch für alle Änderungen und Ergänzungen. Alle Bestellungen erfolgen schriftlich per E-Mail.

3.2          Mündliche oder fernmündliche Aufträge oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie unsererseits nachträglich schriftlich bestätigt werden.

3.3          Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn entweder innerhalb von 3 Tagen, gerechnet ab Absendung, nicht schriftlich widersprochen oder wenn mit der Ausführung begonnen wird. Bis zum Zeitpunkt der Bestellannahme ist Weitzer Parkett berechtigt, die Bestellung ohne Begründung zu widerrufen.

3.4          In allen, die Bestellung betreffenden Schriftstücken, wie Lieferschein, Rechnungen, etc., sind unsere Bestellnummer, ein Besteller (Name der Person), Artikel samt Beschreibung, die Bestellposition sowie eine Kostenstelle/Projektnummer anzuführen.

3.5          Lieferverzögerungen und etwaige Vertragsänderungen müssen unverzüglich bekannt gegeben werden.

3.6          Durch die Auftragsbestätigung werden die Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Unbeschadet davon behält sich Weitzer Parkett für den Fall der nicht fristgerechten Übergabe, von 3 Werktagen, der Annahme, das Recht vor, den Auftrag zu widerrufen.

3.7          Sämtliche Auftragsbestätigungen sind an folgende Adresse zu übermitteln: auftragsbestaetigung@weitzer-parkett.com

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1          Alle schriftlich vereinbarten Preise sind Fixpreise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Ferner verstehen sich die Preise frei Bestimmungsort, es sei denn, es wird anders vereinbart. Der Lieferant trägt demnach das Risiko und die Kosten der Zufuhr zur Bestimmungsadresse.

4.2          Künftige Preisänderungen sind rechtzeitig vorher, samt Begründung, anzukündigen. Bereits erteilte Aufträge sind bis zur Einigung jedenfalls zu den alten Preisen auszuführen.

4.3          Sind Preise und Konditionen nicht von uns genannt, sondern werden vom Lieferanten bekannt gegeben, so werden sie für uns erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Annahme verbindlich.

4.4          Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen, nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung, innerhalb von 30 Tagen mit Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto zu leisten. Die jeweilige Zahlungskondition wird von Weitzer Parkett bestimmt. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung zu laufen, wenn die Warenlieferung bzw. die Leistungserbringung vollständig und mangelfrei erfolgt ist und alle erforderlichen Dokumente eingelangt sind. Bei nicht korrekt ausgestellten Rechnungen bzw. bei Preis- und Qualitätsreklamationen ist der Beginn der Zahlungsfrist erst mit Einlangen der Gutschrift.

5. Lieferfrist

5.1          Die in der Annahme ausgewiesene Liefer- oder Leistungsfrist ist verbindlich und beginnt mit dem Zugang der angenommenen Auftragsbestätigung beim Lieferanten zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten.

5.2          Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Weitzer Parkett gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf Weitzer Parkett kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

5.3          Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten oder einzustellen.

5.4          Ein vorhersehbarer Lieferverzug ist uns sofort, unter Angabe von Gründen, bekannt zu geben. Weitzer Parkett behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug, unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist, die verspätete Lieferung abzulehnen und von unserem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Lieferer Anspruch auf Schadenersatz hat. Die sonstigen uns zustehenden gesetzlichen Rechte, einschließlich des Anspruches auf Schadenersatz, werden davon nicht berührt. Die Geltendmachung eines uns dadurch entstehenden höheren Schadens bleibt ebenfalls unberührt.

5.5          Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.

5.6          Lieferanten, die als Zwischenhändler bei einem mit Weitzer Parkett abgeschlossenen Rechtsgeschäft fungieren, haften für die ordnungsgemäße Erfüllung des entsprechenden Auftrages.

6. Versand und Warenannahme

6.1          Die Erbringung der Lieferung oder Leistung sowie der Warenversand, samt Kosten- und Gefahrenübergang, erfolgen entsprechend den vereinbarten Lieferkonditionen. Sind keine abweichenden Lieferkonditionen vereinbart, dann erfolgen Lieferungen DDP (Duty Delivery Paid) gemäß INCOTERMS 2010 an den von Weitzer Parkett bestimmten Erfüllungsort. Sollten keine abweichenden Vertragsbestimmungen vereinbart sein, so trägt der Lieferant somit insbesondere die Gefahr und die Kosten des Transports.

6.2          Sollten unsererseits Versandvorschriften gegeben werden, sind diese vom Lieferer unter seiner vollen Haftung genauestens zu befolgen. Auch in diesem Fall trägt die Transportgefahr bis zum Bestimmungsort der Lieferer allein. Die Kosten einer Transportversicherung trägt Weitzer Parkett nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

6.3          Jeder Sendung sind Lieferscheine beizulegen, die am Packstück augenfällig anzubringen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Weitzer Parkett berechtigt, die als nicht angenommen zu betrachten bzw. für den internen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 50,00 zu verrechnen.

6.4          Nachnahmesendungen werden von Weitzer Parkett nicht akzeptiert.

6.5          Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen den Bestimmungen der

Verordnung (EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen.

6.6          Die Warenannahme erfolgt zu nachfolgenden Zeiten:

Weitzer Parkett: (GPS: 47,132922; 15, 36823)

Parkett Company: (GPS: 47, 0785313; 16, 3215681)

Allgemein:

Montag bis Donnerstag:
08:00 – 17:00 Uhr

Freitag:
08:00 – 14:00 Uhr

Holzannahme:

Montag bis Donnerstag:
07:00 – 14:00 Uhr

Freitag:
07:00 – 12:00 Uhr

Kann der Lieferant nicht zu den Warenannahmezeiten liefern, dann hat er Weitzer Parkett unverzüglich zu benachrichtigen. Hierbei hat der Lieferant keinerlei Schadenersatzansprüche.

(Für die Anlieferung von Holz gelten zudem die Ergänzungen 20 bis 24)

7. Reklamationen

7.1          Als Reklamationsfrist behalten wir uns 5 Werktage ab Anlieferungstag zur Bearbeitung vor.

7.2          Falls uns der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Bekanntgabe der Reklamation antwortet, wird angenommen, dass der Reklamationsvorschlag akzeptiert wird.

7.3          Reklamationsware, die nach Vereinbarung mit dem Lieferanten von selbigem zurückgeholt wird, ist innerhalb einer Frist von maximal 4 Wochen ab schriftlicher Verständigung, vom Anlieferungsstandort, abzuholen. Nach Ablauf der Frist wird die Ware, ohne vorherige Information, entsorgt. Weitzer Parkett übernimmt keine Verantwortung für etwaige Qualitätsveränderungen während diesem Zeitraum.

8. Gewährleistung

8.1          Der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass die Lieferung oder Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Quantität erbracht wird und sämtliche ausdrücklich bedungenen Eigenschaften, Charakteristika und Spezifikationen aufweist. Darüber hinaus entspricht die Lieferung oder Leistung den anerkannten Regeln der Wissenschaft, dem Stand der Technik, den anwendbaren Vorschriften auf den Gebieten des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherheitstechnik, der Gefahrgutbeförderung, der Behandlung gefährlicher Abfälle sowie anwendbaren Lagerungs-und Betriebsvorschriften.

8.2          Weitzer Parkett wird den Liefer- oder Leistungsgegenstand innerhalb angemessener Frist nach Übergabe auf Mängel überprüfen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Weitzer Parkett ungekürzt zu. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht gehörigen, verspäteten Mängelrüge.

8.3          Der Lieferant haftet für die Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung verschuldensunabhängig und über den gesamten Haftungszeitraum. Eine Haftung des Lieferanten besteht somit unabhängig davon, ob ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Liefer-oder Leistungsgegenstandes bereits vorhanden war oder erst später im Laufe des Haftungszeitraumes hervorgekommen ist, sofern der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden war.

8.4          Die Frist zur Geltendmachung beträgt 2 Jahre und beginnt mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bzw. Abnahme der Leistung durch Weitzer Parkett zu laufen. Wird vom Lieferanten ein Verbesserungsversuch durchgeführt, so beginnt der Fristenlauf von neuem.

8.5          Bei Mangelhaftigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes ist Weitzer Parkett nach eigener Wahl berechtigt, vom Lieferanten Verbesserung (frei Verwendungsort) oder Austausch bzw. mangelfreie Neulieferung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu verlangen.

8.6          Bei Lieferung falscher oder mangelhafter Ware, sowie bei Fehlmengen steht uns frei, entweder vom Auftrag, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, zurückzutreten und uns auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken. Weitzer Parkett steht es zu, vom Lieferanten primär wahlweise Verbesserung oder Austausch zu verlangen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hat Weitzer Parkett darüber hinaus Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bestätigung des Gegenscheines des Lieferanten gilt nicht als Beweis dafür, dass die Lieferung den Bedingungen von Weitzer Parkett entspricht. Ebenso bedeutet die Zahlung weder die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die von Weitzer Parkett beanspruchten Rechte.

9. Vertragliche Garantie

9.1          Der Lieferant gewährt Weitzer Parkett über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus eine Garantie dafür, dass die Lieferung oder Leistung mängelfrei und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Er garantiert, dass die Lieferung oder Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Quantität erbracht wird und sämtliche ausdrücklich bedungenen Eigenschaften, Charakteristika und Spezifikationen aufweist.

9.2          Darüber hinaus entspricht die Lieferung oder Leistung den anerkannten Regeln der Wissenschaft, dem Stand der Technik, den anwendbaren Vorschriften auf den Gebieten des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherheitstechnik, der Gefahrgutbeförderung, der Behandlung gefährlicher Abfälle sowie anwendbaren Lagerungs- und Betriebsvorschriften.

9.3          Die Garantie wird Weitzer Parkett für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Übergabe der Sache eingeräumt.

10. Produkthaftung

10.1       Neben den Ansprüchen auf Grundlage der vertraglichen und der gesetzlichen Gewährleistung behält sich Weitzer Parkett das Recht vor, Schadenersatz verschuldensunabhängig aufgrund des PHG für mangelhafte Lieferung oder Leistung geltend zu machen.

10.2       Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt dieser die Beweislast, dass der Schaden nicht von ihm verursacht bzw. verschuldet wurde. Weitzer Parkett trägt lediglich für das Vorliegen des Schadens und die Kausalität die Beweislast.

10.3       Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.4       Für den Fall, dass wir aufgrund von Produkthaftung oder sonst wegen Mängeln oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden (Mangel) durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist.

11. Rechnungslegung

11.1       Rechnungen haben den gesetzlichen Bestandteilen laut § 11 UStG zu entsprechen und sind ausnahmslos an folgende Rechnungsadresse zu senden:

kreditoren@weitzer-parkett.com

Demnach bitten wir Sie, folgende Rechnungsmerkmale zu beachten: Für Kleinbetragsrechnungen (bis EUR 400,00 inkl. USt) sind die Punkte 1-7 anzuführen, für Rechnungen über EUR 400,00 zusätzlich die Punkte 8-11. Bei einem Bruttorechnungsbetrag von mehr als EUR 10.000,00 ist ebenfalls Punkt 12 anzuführen.

  • Name und Anschrift Ihrer Firma
  • Beschreibung der Lieferung (Menge und Bezeichnung) oder Leistung (Art und Umfang)
  • Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung
  • Entgelt für die Lieferung/Leistung (brutto inkl. USt)
  • Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld
  • Ausstellungsdatum
  • Zusätzlich müssen die dazugehörigen Lieferscheinnummern angegeben werden.
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Steuerbetrag (und Entgelt – netto)
  • Ihre UID-Nummer
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID Nummer des Empfängers

11.2       Rechnungen, die nicht über die jeweiligen, gesetzlich verpflichtenden, Merkmale verfügen, werden an den Lieferanten zurückgesandt und gelten nicht als eingegangen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die Abladung und Bearbeitung der angelieferten Waren verzögern oder abgebrochen werden können, sofern die zugehörigen Rechnungen nicht korrekt ausgestellt sind.

11.3       Nachteile durch nicht korrekt ausgestellte Rechnungen müssen von dem Lieferanten erstattet werden.

12. Zurückhaltungsrecht, Aufrechnung

12.1       Der Lieferant ist nicht berechtigt seine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1052 ABGB zu verweigern. Bei Vorliegen einer mangelhaften Lieferung ist Weitzer Parkett bis zur vollständigen, mangelfreien Erbringung berechtigt, die Leistung aus dem Vertrag zurückzuhalten. Der Lieferant ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderung von Weitzer Parkett schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

12.2       Der Lieferant hat Weitzer Parkett eine drohende Insolvenz bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich zu melden.

13. Warenzeichen

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von Weitzer Parkett, Warenzeichen oder Firmenzeichnung zu benutzen oder im Zusammenhang mit Erzeugnissen, Leistungen, Akquisition, Werbung oder Veröffentlichungen direkt oder indirekt auf Weitzer Parkett Bezug zu nehmen.

14. Weiterverkauf

Weitzer Parkett behält sich das Recht vor, eingekaufte Waren bzw. vereinbarte Preise an andere Zulieferer, sowie an jedes Unternehmen weiterzuverkaufen bzw. weiterzugeben.

15. Vorteile für Mitarbeiter

Die Mitarbeiter von Weitzer Parkett und deren Angehörigen dürfen keinen persönlichen Vorteil von Lieferanten oder Interessenten annehmen. Angebote dieser Art könnten als Versuch, die Geschäftsbeziehungen zum Lieferanten zu beeinflussen, aufgefasst werden.

16. Patent- und Schutzrecht

16.1       Der Lieferant garantiert, dass er im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung sämtliche hierfür notwendigen Rechte Dritter erworben hat und durch die Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant hält Weitzer Parkett aus immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten wegen Rechten Dritter, insbesondere patent-, urheber-, marken- und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten vollkommen schad- und klaglos und gewährleistet den uneingeschränkten Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstandes.

16.2       Weitzer Parkett verpflichtet sich, in einem gegen Weitzer Parkett angestrengten Rechtsstreit den Lieferanten den Streit zu verkünden. Tritt der Lieferant dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf der Seite von Weitzer Parkett bei, so ist Weitzer Parkett berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.

16.3       Muster, Modelle, Zeichnungen etc. bleiben, auch wenn derartige Behelfe vom Lieferer auf die Kosten von Weitzer Parkett hergestellt wurden, im freien Eigentum von Weitzer Parkett, über das jederzeit, seitens Weitzer Parkett, verfügt werden kann. Für Unterlagen, die von Weitzer Parkett, hergestellt wurden, wird der gesetzliche Patent-, Urheber- bzw. Musterschutz in Anspruch genommen. Diese dürfen weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Lieferung oder Leistung sind alle genannten Unterlagen sofort zu retournieren. Für alle schädlichen Folgen, die durch Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen, haftet der Lieferer in vollem Umfang.

17. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, ferner Betriebsstörungen jeder Art, Belegschaftsaufstände oder -aussperrungen und sonstige Ursachen und Ereignisse, die eine Einstellung oder Einschränkung der laufenden Geschäfte von Weitzer Parkett herbeiführen, berechtigen Weitzer Parkett, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht abgeleitet werden.

18. Geheimhaltung

18.1       Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren.

18.2 Dem Lieferanten ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zu Weitzer Parkett zu werben.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1       Als Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung gilt der, von Weitzer Parkett, angegebene Bestimmungsort. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt Weiz.

19.2       Für alle aus einer Bestellung resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Generell gilt, dass zur Entscheidung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag, dem die Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde gelegt wurden, das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig ist.

20. Schlussbestimmungen

20.1       Sämtliche Abreden zwischen Weitzer Parkett und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Einkaufsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

20.2       Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder später ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit, die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.

 

Ergänzungen für die Anlieferung von Holz

21. Aviso

21.1       Folgende Dokumente sind für jede Lieferung, vor Eintreffen der Ware an der jeweiligen Lieferadresse, zu übermitteln:

1) Aviso
2) Konsignation
3) Lieferschein
4) Rechnung
5) Legalitätsnachweise im Sinne von EUTR (siehe Punkt 21)

Alle erforderlichen Dokumente sind an die folgende E-Mail-Adresse und die jeweilige Standortadresse zu übermitteln:

kreditoren@weitzer-parkett.com

Für Lieferungen an Weitzer Parkett:

konsignation@weitzer-parkett.com

Für Lieferungen an Parkett Company:

konsignation@parkett-company.com

21.2       Holzanlieferungen sind eine Woche im Voraus, jeweils am Donnerstag bis 12:00 Uhr, zu avisieren. Je LKW-Ladung muss ein Aviso folgende Angaben enthalten:

  • Anliefertag der Lieferungen
  • Art und Menge der einzelnen Artikel, die pro Standort angeliefert werden

Die Annahme von nicht bestellten Artikeln oder Mengen, die zum Zeitpunkt der Avisierung nicht dem vereinbarten Lieferplan entsprechen, kann, seitens Weitzer Parkett, verschoben oder abgelehnt werden.

21.3       Für jede Ladung ist eine Konsignation/ein Lieferschein zu erstellen und per E-Mail an die, in Punkt 20.1 angeführten E-Mail-Adressen zu übermitteln. Besteht eine Ladung aus Artikeln für beide Standorte, so sind zwei voneinander getrennte Konsignationen zu erstellen (je eine für die Packstücke des jeweiligen Standortes).

21.4       Ladungen, deren Aviso/Konsignation nicht an den zugehörigen Standort übermittelt worden ist, können nicht angenommen werden.

22. Legalität des Holzes

22.1       Der Lieferant sichert zu, dass das gelieferte Holz aus Nutzungen stammt, die den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen sind vorhanden und können nachgewiesen werden.

22.2       Für Lieferungen, die aus Drittländern importiert werden, gelten die Bestimmungen der EUTR (European Timber Regulation EU-VO 995/2010):

  • Die gesamte Lieferkette der gelieferten Waren muss identifiziert und mittels Dokumenten nachgewiesen werden.
  • Der Lieferant verpflichtet sich dazu, folgende Informationen zu jeder Lieferung bereitzustellen und der jeweiligen Lieferung beizulegen bzw. vorab an den zuständigen Kontakt bei Weitzer Parkett zu senden:
    • Beschreibung und Handelsname der Produktart, sowie des gängigen Namens der Baumart
    • Land des Holzeinschlages
    • Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde
    • Gültige Konzession für den Holzeinschlag
    • Gelieferte Menge
    • Name und Anschrift aller in der Lieferkette beteiligten Personen
    • Dokumente und andere Nachweise, die den legalen Erwerb des gelieferten Holzes belegen (z.B.: Verträge mit Forstunternehmen, Rechnungen, Lieferscheine, etc.)

22.3       Lieferungen aus Drittländern werden von Weitzer Parkett nur dann angenommen, wenn alle benötigten Dokumente bei Anlieferung vorhanden sind und somit mittels Dokumenten die gesamte Lieferkette darstellbar ist.

22.4       Die geforderten Dokumente müssen vor jeder Lieferung übermittelt werden. Nur bei ordnungsgemäßer Ware und Vollständigkeit der geforderten Dokumente wird die gelieferte Ware übernommen und der Rechnungslauf wird freigegeben.

23. Versand

23.1       Besteht eine LKW Ladung aus Packstücken (Paletten) für beide Standorte, müssen diese, nach Standorten, getrennt am Fahrzeug positioniert sein. Dadurch soll beim Abladen des LKW‘s kein Zusatzaufwand entstehen.

23.2       Sind Packstücke für beide Standorte in einer Ladung enthalten, können diese gesammelt an dem Standort abgeladen werden, für den der überwiegende Anteil der Packstücke vorgesehen ist. Dies gilt jedoch für maximal 4 Paletten.

23.3       Schutz und Kennzeichnung der Ware

23.3.1    Die Paletten müssen sortenrein angeliefert werden (pro Palette eine Holzart, Qualität und Dimension). Im Falle der Nichteinhaltung werden die anfallenden Sortierkosten an den Lieferanten verrechnet.

23.3.2    Der Paletten-Aufbau, die Stapelung und die Stückzahlen pro Palette müssen unseren aktuellen Stapelplänen entsprechen.

23.3.3    Die Ladesicherung muss so erfolgen, dass kein Schaden am Ladegut entsteht und eine problemlose Manipulation für Weitzer Parkett gewährleistet ist. Es dürfen ausschließlich Umreifungsbänder aus Kunststoff verwendet werden.

23.3.4    Die einzelnen Paletten müssen mit der Bezeichnung des Artikels (Qualität) und der Stückzahl pro Palette versehen werden.

23.3.5    Die Ware auf jeder Palette muss stirnseitig mit Holzschutzmittel behandelt werden (ausgenommen KD). Dafür ist ausschließlich „WOOTEC“ oder ein vergleichbares Mittel zu verwenden. „WOOTEC“ kann auf Wunsch auch über Weitzer Parkett bezogen werden. Im Falle der Nichtanwendung bzw. nicht ordnungsgemäßen Verwendung des Holzschutzmittels werden pro m³ der betroffenen Ware 10 € in Abzug gebracht.

24. Technische Spezifikationen

Zur Einhaltung der benötigten Qualität gelten folgende Dokumente:

  1. a) Weitzer Parkett Sortiervorschriften in der aktuell gültigen Fassung
  2. b) Weitzer Parkett Stapelvorschriften in der aktuell gültigen Fassung
  3. c) Weitzer Parkett Anlieferungsplan

Sollten diese Vorschriften nicht eingehalten werden, behält es sich Weitzer Parkett vor, anfallende Kosten für Nacharbeiten von der Rechnung zum Abzug zu bringen.

 

Stand: Gültig ab 01.11.2017